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.NU - Neue Richtlinien und Preise nach dem Registry-Umzug ab 2. September 20103

Am 2. September ändert sich das bisherige Zentralregister für .NU Domains von der WorldNames, Inc. zu dem neuen Betreiber, die .SE Registry. Daher ändern sich auch die Registrierungsrichtlinien für .NU Domains ab dem 2. September 2013:

In diesem Zusammenhang ändern sich für .NU Domains auch die Preise und die Währung:

 

.CO - IDN Domains starten am 15. Oktober 2013

Die .CO Registry hat vor kurzem angegündigt, Internationalized Domain Names (IDNs) für .CO Domains anzubieten. Da mittlerweile über 70% der Sprachen im Internet nicht englisch sind, können IDNs ein wichtiger Bestandteil bei der Wahl des Domainnamens sein. 

Folgende Sprachen werden unterstützt:

Die europäischen IDNs werden für Registrierungen im second und third level Bereich verfügbar sein. Also für .co, .com.co, .net.co, .nom.co und einige restriktive hird level domains wie .org.co, .mil.co, .gov.co, .edu.co. Ein kleiner Teil der neuen IDN Domains, hat das Zentralregister als Premiumdomains gesperrt. Diese werden erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar sein. Alle anderen .CO IDN Domains können zum angegebenen Datum registriert werden.

 

.BIZ Preiserhöhung - 1. September 2013

NeuStar hat angekündigt, dass die Preise für .BIZ Domains ab dem 1. September 2013 erhöht werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Preiserhöhung seitens des Zentralregisters handelt. HEXONET wird lediglich die Erhöhung des Zentralregisters an seine Kunden weitergeben.

 

.INFO Preiserhöhung - 1. September 2013

Afilias hat angekündigt, dass die Preise für .INFO Domains ebenfalls ab dem 1. September 2013 erhöht werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Preiserhöhung seitens des Zentralregisters handelt. HEXONET wird lediglich die Erhöhung des Zentralregisters an seine Kunden weitergeben.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

Dürfen fremde Internetdomains als Keyword im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen verwendet werden?

Das Schalten von Werbeanzeigen im Rahmen von Google AdWords gibt Betreibern von Internetseiten eine effektive Möglichkeit an die Hand, mehr Besucher auf den eigenen Webauftritt zu lenken.

Ob Werbetreibende dabei auch mit fremden Markenbegriffen als Keywords werben dürfen, hatte der Bundesgerichtshof zuletzt 2012 (Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10 – „MOST-Pralinen“) zu entscheiden und schließlich bejaht. Eine Markenrechtsverletzung durch die Werbeanzeige ist nach der Entscheidung der Karlsruher Richter jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese in einem eindeutig getrennten und gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Eine fremde Marke kann unter diesen Voraussetzungen zulässigerweise als Keyword eingesetzt werden.

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dieses nun zu entscheiden, ob im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen auch mit fremden Internetdomains als Keywords geworben werden darf.

Was ist passiert?

Eine Person schaltete bei Google im Rahmen des Google AdWords Programms eine Werbeanzeige. Wurde in das Suchfeld bei Google die Internetdomain „fsp-online.com“ als Suchbegriff eingegeben, so erschien - noch über der eigentlichen Trefferliste von Google - die Anzeige des Werbetreibenden, obwohl dieser gar nicht Inhaber der Domain war.

Die Werbeanzeige war oberhalb des Google Suchergebnisses mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ überschrieben und durch eine farbliche Gestaltung vom restlichen Suchergebnis besonders hervorgehoben.

Der Inhaber eben dieser Domain sah in der Nutzung seines Domainnamens im Rahmen der Google AdWords-Anzeige eine nicht zulässige Verwendung seiner Internet-URL. Er beschritt den Rechtsweg gegen den Werbetreibenden im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Vorinstanz untersagte daraufhin dem Werbetreibenden diese Form der Werbung. Hiergegen wendet sich der Werbetreibende vorliegend in der Berufung.

Was wurde entschieden?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied hingegen, dass die streitige Werbeanzeige zulässig ist (Urteil vom 23.04.2013 – Az.: 20 U 159/12). Die Nutzung eines fremden Domainnamens im Rahmen einer Google AdWords Anzeige stellt damit keine Kennzeichenverletzung dar.

Eine Rechtsverletzung wird bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Anzeige in einem Bereich des Google Suchergebnisses dargestellt wurde, welcher eindeutig von der restlichen Trefferliste getrennt, farblich besonders hervorgehoben und mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ überschrieben war. Es macht keinen Unterschied, ob dieser Werbeblock oberhalb der Suchergebnisse dargestellt wird oder rechts neben der Trefferliste (wie im BGH-Fall). Entscheidend ist allein, dass sich die Anzeige in einem klar gekennzeichneten Werbeblock befindet, so die Richter. Entscheidend ist allein, dass sich die Anzeige in einem klar gekennzeichneten Werbeblock befindet, so die Richter. Auch die Tatsache, dass das Anzeigenfeld mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ überschrieben war, genügte den Richtern um eine unternehmerische Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem Annoncierenden nicht annehmen zu müssen.

Den Kommentar im Volltext finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/artikel-domain-als-keyword-google-adwords.html

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt IT-Recht

www.kanzlei.biz

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.